Heizungsförderung — was sich im Juli 2026 geändert hat
Wer vor Juli 2026 etwas über die Heizungsförderung gelesen hat, liest heute Falsches. Nicht teilweise — vier Zahlen haben sich gleichzeitig geändert, und das Gesetz, auf dem alles ruht, ebenfalls.
Diese Seite stellt Altes neben Neues und nennt dann die Werte, die heute gelten.
Erstens: das Gesetz selbst wurde ersetzt
Am 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz — das Gesetz, das in der Presse Heizungsgesetz hieß.
Die zentrale Änderung: Die 65-Prozent-Vorgabe ist entfallen. Die Bundesregierung formuliert es so: Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt.
Eigentümerinnen und Eigentümer können die Heizungsart nun frei wählen, Gas und Öl eingeschlossen.
Der Unterschied, den viele übersehen: gesetzlich erlaubt und finanziell gefördert sind zweierlei. Gas und Öl sind wieder erlaubt. Gefördert werden sie nicht.
Zweitens: die Fördersätze haben sich am 21. Juli 2026 geändert
Was war, und was jetzt gilt:
- Grundförderung: 30 Prozent — unverändert, für alle, auch für Vermietende
- Klimageschwindigkeitsbonus: vorher 20 Prozent, jetzt 16 Prozent — und nur für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer
- Einkommensbonus: vorher pauschal 30 Prozent unter 40.000 Euro, jetzt in drei Stufen
- Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag: ersatzlos gestrichen — sie stehen nicht mehr im Merkblatt
- Höchstbetrag der förderfähigen Kosten: vorher 30.000 Euro, jetzt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
Der neue Einkommensbonus bemisst sich am zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:
- bis 30.000 Euro → 40 Prozent
- bis 40.000 Euro → 30 Prozent
- bis 50.000 Euro → 10 Prozent
Neu hinzugekommen ist ein Familienzuschlag: Die Grenze steigt pauschal und einmalig um 10.000 Euro, wenn ein Kind unter 18 Jahren mit Kindergeld-Anspruch im Objekt wohnt.
Die Obergrenze insgesamt liegt bei 70 Prozent. Achtzig erreicht nur, wer selbst im Objekt wohnt und ein Haushaltseinkommen von höchstens 30.000 Euro hat — 40.000 mit Familienzuschlag.
Und beides sinkt nach einem veröffentlichten Fahrplan
Danach lässt sich der Zeitpunkt planen:
- der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt am 1. Februar 2027 erstmals um 750 Euro, danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August
- der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt am 1. Februar 2027 erstmals um 4 Prozentpunkte, danach halbjährlich, und entfällt vollständig zum 1. August 2028
Im September 2026 hat keine dieser Absenkungen begonnen. Wer in den nächsten zwei Jahren tauschen will, kennt den Preis jedes Monats Verzögerung also im Voraus.
Höchstbeträge für weitere Wohneinheiten: 15.000 Euro je Einheit von der zweiten bis zur sechsten, 8.000 Euro für jede weitere.
Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?
Er gilt für den Austausch einer funktionstüchtigen Heizung — nicht einer defekten:
- Öl-, Kohle-, Gas-Etagenheizung oder Nachtspeicherheizung → unabhängig vom Alter
- Gas- oder Biomasseheizung → nur, wenn sie mindestens zwanzig Jahre vor dem Antragsdatum in Betrieb genommen wurde
Welche Anlagen werden gefördert?
Gefördert: Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzelle, wasserstofffähige Heizungen (nur die Investitionsmehrkosten) sowie der Anschluss an ein Wärmenetz oder ein Gebäudenetz.
Nicht gefördert: Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen oder solche mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen, und der Anschluss an ein Wärmenetz dort, wo ohnehin Anschlusszwang besteht.
Die Reihenfolge, an der die meisten scheitern
Die harte Regel: Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus. Zugleich verlangt die Bank bei der Antragstellung einen unterschriebenen Vertrag. Die Lösung ist kein Trick, sondern eine Klausel.
- Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Expertin beauftragen und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erhalten
- Liefer- oder Leistungsvertrag schließen — mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW. Diese Bedingung verhindert, dass die Unterschrift als Vorhabenbeginn gilt
- In Meine KfW registrieren und den Antrag mit der BzA-ID stellen
- Nach der Zusage umsetzen
- Nachweise einreichen, Zuschuss erhalten
Ein Vertrag ohne diese Klausel kostet die gesamte Förderung — so förderfähig die Maßnahme selbst auch wäre.
Dämmung, Fenster, Türen — eine andere Behörde
Dafür ist das BAFA zuständig, nicht die KfW:
- Grundfördersatz 15 Prozent, mit individuellem Sanierungsfahrplan iSFP zusätzlich 5 Prozent, also 20 Prozent
- förderfähige Kosten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit je Kalenderjahr, 15.000 für die zweite bis sechste, 8.000 für jede weitere — mit iSFP 60.000, 30.000 und 15.000
- Fachplanung und Baubegleitung: 50 Prozent, höchstens 5.000 Euro beim Ein- und Zweifamilienhaus
Auch hier eine Änderung vom 21. Juli 2026, die in den meisten Artikeln fehlt: Für den iSFP-Bonus gilt jetzt ein Mindestinvestitionsvolumen — 30.000 Euro beim Einfamilienhaus — und der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der dieses Mindestvolumen übersteigt. Es muss in einem einzigen Antrag erreicht werden; mehrere Anträge im selben Jahr dürfen dafür nicht zusammengerechnet werden.
Das Gegenstück zur BzA heißt beim BAFA Technische Projektbeschreibung (TPB) und gilt zwei Monate.
Die steuerliche Alternative: §35c EStG
Statt eines Zuschusses ist eine Steuerermäßigung möglich: 20 Prozent der Kosten über drei Jahre — 7 Prozent im Jahr des Abschlusses (höchstens 14.000 Euro), 7 Prozent im zweiten Jahr (14.000), 6 Prozent im dritten (12.000). Höchstens 40.000 Euro je Wohnobjekt.
Voraussetzungen: Das Gebäude ist mindestens zehn Jahre alt, und Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer und bewohnen es selbst.
Eine Kumulierung mit einer Bundesförderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen — entweder Zuschuss oder Steuerermäßigung, je Maßnahme entschieden, nicht für das ganze Haus.
Und als Mieterin oder Mieter?
Mietende können nicht beantragen — die Förderung steht Eigentümern zu. Vermietende erhalten nur die Grundförderung von 30 Prozent; Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus bleiben Selbstnutzenden vorbehalten.
Zwei Punkte des neuen Gesetzes betreffen Mietende unmittelbar und stehen fest:
- ab 1. Januar 2028: bei neu eingebauten Heizungen tragen Mietende und Vermietende die CO2-Kosten und die Gasnetzentgelte je zur Hälfte
- ab 1. Januar 2029: ebenso hälftig der Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe
Zur Modernisierungsumlage nennen wir hier bewusst keine Zahl: Das Gesetz hat sich vor Wochen geändert, und die amtlichen Seiten mit dem Wert wurden zurückgezogen. Fragen Sie beim Mieterverein oder einer Anwältin nach, bevor Sie eine Mieterhöhung mit dieser Begründung akzeptieren.
Angekündigt, aber noch nicht in Kraft
Lassen Sie sich keine Zukunft als Gegenwart verkaufen. Angekündigt, aber ohne veröffentlichte Werte: der Wertschöpfungsbonus im ersten Quartal 2027, ein zusätzlicher Bonus für die Gebäudehülle im selben Zeitraum sowie Boni für besonders schlechte Gebäude und für in der EU gefertigte Wärmepumpen ab 2027.
Die verpflichtende Beimischung nachhaltiger Brennstoffe bei fossilen Heizungen — die Biotreppe — hat dagegen feste Termine: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040. Wer heute eine Gasheizung einbaut, kennt den Anstieg seiner Betriebskosten also im Voraus.
Fragen und Antworten
Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Nein. Sie ist mit dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes am 29. Juli 2026 entfallen.
Darf ich jetzt eine neue Gasheizung einbauen?
Ja, das ist wieder erlaubt. Gefördert wird sie nicht, und die verpflichtende Beimischung erhöht ihre Betriebskosten ab 2029.
Wie hoch kann die Förderung höchstens sein?
70 Prozent allgemein, 80 Prozent für Selbstnutzende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro.
Welcher Kostenbetrag wird höchstens anerkannt?
28.000 Euro für die erste Wohneinheit, danach 15.000 für die zweite bis sechste und 8.000 für jede weitere.
Vertrag vor oder nach dem Antrag?
Vorher — aber mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die KfW-Zusage. Ohne diese Klausel gilt die Unterschrift als Vorhabenbeginn.
Können Mietende beantragen?
Nein. Die Förderung steht den Eigentümern zu.
Zuschuss und Steuerermäßigung zusammen?
Nicht für dieselbe Maßnahme. Je Maßnahme eines von beidem.
Wird Dämmung auch gefördert?
Ja, über das BAFA statt über die KfW: 15 Prozent, mit iSFP 20 Prozent.
Ändern sich die Sätze bald?
Ja, zu bekannten Terminen: erste Absenkung am 1. Februar 2027, Ende des Klimageschwindigkeitsbonus am 1. August 2028.
Die Angaben oben sind auf dem Stand vom 4. September 2026 und stammen aus dem KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026), den BAFA-Seiten und den Seiten der zuständigen Bundesministerien. Dieser Bereich bewegt sich ungewöhnlich schnell — prüfen Sie die KfW-Seite, bevor Sie etwas unterschreiben, und verlassen Sie sich auf keinen Artikel und kein Video von vor Juli 2026, auch nicht auf unsere eigenen.
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